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Glauchau - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Glauchau für die Haushaltsjahre 2021/2022

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Glauchau für die Haushaltsjahre 2021/2022:

Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Glauchau  für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 vom: 07.04.2021

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 25.02.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird


(2021)
(2022)
im Ergebnishaushalt mit dem



Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  (2021) 44.490.050 EUR, (2022) 43.034.550 EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf (2021) 44.153.300 EUR, (2022)43.461.850 EUR

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf (2021) 336.750 EUR, (2022) -427.300 EUR

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf (2021) 352.800 EUR, (2022) 321.500 EUR

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf (2021) 5.500 EUR, (2022) 5.500 EUR

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf (2021) 347.300 EUR, (2022) 316.000 EUR

Gesamtergebnis auf (2021) 684.050 EUR, (2022) -111.300 EUR

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf (2021) 0 EUR, (2022) 0 EUR

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf (2021) 0 EUR, (2022) 0 EUR

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf (2021) 0 EUR, (2022) 0 EUR

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf (2021) 0 EUR, (2022) 0 EUR

veranschlagtes Gesamtergebnis auf (2021) 684.050 EUR, (2022) -111.300 EUR

 

im Finanzhaushalt mit dem

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (2021) 42.169.050 EUR, (2022) 40.882.750 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (2021) 41.095.650 EUR, (2022)  40.525.700 EUR

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf (2021) 1.073.400 EUR, (2022) 357.050 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf (2021) 9.321.400 EUR, (2022) 9.169.200 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (2021) 9.637.850 EUR, (2022) 10.273.150 EUR

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (2021) -316.450 EUR, (2022) -1.103.950 EUR

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (2021) 756.950 EUR, (2022) -746.900 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (2021) 0 EUR, (2022) 2.512.050 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (2021) 1.950.000 EUR, (2022) 4.447.100 EUR

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (2021) -1.950.000 EUR, (2022) -1.935.050 EUR

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf (2021) -1.193.050 EUR, (2022) -2.681.950 EUR festgesetzt.

§ 2

2.512.050
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3


Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 0 EUR (2021) und 1.103.300 EUR (2022) festgesetzt.


§ 4



Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird
auf 7.000.000 EUR (2021) und 7.000.000 EUR (2022) festgesetzt.

 

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

(2021)
(2022)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  (2021) 305 v.H. , (2022) 305 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf (2021) 490 v.H., (2022) 490 v.H.
Gewerbesteuer auf (2021) 400 v.H., (2022) 400 v.H.


§ 6

Folgende Deckungsgrundsätze werden festgelegt:
1. Die Produktkonten aller Personalaufwendungen und –auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig.
2. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, die Transferaufwendungen und die sonstigen ordentlichen Aufwendungen sind nach Verantwortlichkeit (entsprechend den Budgets der Teilhaushalte) gegenseitig deckungsfähig. Dies trifft entsprechend für die dazugehörigen Auszahlungskonten zu.
3. Die zahlungsunwirksamen Aufwendungen für Abschreibungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4. Höhere zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen in den Budgets, gemäß Anlage zum Vorbericht, dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und – auszahlungen verwendet werden.

§ 7

Investitionsvorhaben, für die Fördermittel beantragt sind, gelten bis zum Eingang des Bewilligungsbescheides als im Haushaltsplan gesperrt, ausgenommen sind Planungskosten zur Vorbereitung eines Fördermittelantrages. Im Falle einer Antragsablehnung wird der Stadtrat neu über die Realisierung der Maßnahme entscheiden.

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